Satzung des Queer Cities

Die aktuelle Satzung ist vom 03.02.2022 und steht auch als PDF zum Download bereit (9 Seiten, ca. 130 kb).

Satzung des Queer Cities e.V. in der Fassung vom 03. Februar 2022

beschlossen anlässlich der Gründung am 03. Februar 2022

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Queer Cities e.V.“

  2. Der Sitz des Vereins ist in Bremen.

  3. Der Verein wird die Eintragung in das zuständige Vereinsregister beantragen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  3. Der Zweck des Vereins ist
    • a. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie
    • b. die Förderung von Bildung und Erziehung
    • c. Zweck des Vereins im Sinne der Abgabenordnung ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge und Vertriebene sowie Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
    • d. die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • a. Organisation und Durchführung von Bildung-, Informations- und Aufklärungsaktivitäten
    • b. Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen zum Beispiel Workshops für Betroffene, Angehörige und Interessierte
    • c. Organisation und Durchführung von Begegnungsveranstaltungen für Betroffene, Angehörige und Interessierte.
    • d. Organisation, Aufbau, Durchführung, Begleitung, Unterstützung, Informationsbereitstellung, Förderung Völkerverständigungs-projekte, - veranstaltungen, -zusammenkünfte und -zusammenarbeit Dritter.
    • e. Betreiben bzw. Beteiligung und Kooperationen an Spendenannahmen bzw. Spendenausgabestelle zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen u. A. Geflüchtete, Menschen mit Behinderung.
    • f. Betreiben, Beteiligung von Projekten zur Schaffung von (Inklusiv-) Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung
  • In seiner Arbeit konzentriert sich der Verein vor allem auf Bereiche, Themen und Menschen der gesellschaftlichen Minderheiten, deren Angehörige und Interessierte insbesondere
  • in Bezug auf sexuelle Orientierungen (z.B. lesbisch, schwul, bisexuell, pansexuell, asexuell, aromatisch usw.);
  • in Bezug auf geschlechtliche Vielfalt (z.B. intersexus, transsexus / transgender / trans*, genderqueer, agender, non-binary, Butch, Femme, Tunte, Transvestit, Cross-Dressing usw.);
  • Menschen, die mit einer Behinderung leben;
  • Menschen, die mit einer HIV-Infektion oder AIDS leben;
  • Menschen, die sexualisierte Gewalt, Trans-, Inter- oder Homofeindlichkeit oder ausländerfeindliche / rassistische Gewalt erfahren haben.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Der Verein ist parteipolitisch oder konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Mitgliedschaften

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus Personen mit
  • a. Mitgliedschaft
  • b. Fördermitgliedschaft
  • c. Zeitmitgliedschaft
  • d. Ehrenmitgliedschaften

die die Vereinsziele unterstützen und die Satzung anerkennen.

  1. Mitglieder haben volles Antrags-, Rede- und aktives und passives Wahlrecht.

  2. Fördermitglieder haben Antrags- und Rederecht.

  3. Zeitmitglieder haben Rederecht. Zeitmitgliedschaften werden auf eine bestimmte Dauer vergeben; zum Beispiel zur Organisation oder Durchführung befristeter Projekte.

  4. Ehrenmitgliedschaften können für besondere Verdienste verliehen werden. Ehrenmitglieder verfügen über Rederecht.

  5. Ehrenmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft schließt eine stimmberechtigte Mitgliedschaft nicht aus.

  6. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beitrags- und Geschäftsordnungen

  1. Für die Mitgliedschaften können Beiträge erhoben werde. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

  2. Der Vorstand sollte sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlossene Geschäftsordnungen bleiben auch über die Vorstandswahlen in Kraft bis zur Änderung durch den neuen Vorstand. Die Geschäftsordnung des Vorstands ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Aufhebung, Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Frist beträgt 4 Wochen zum Monatsende. Maßgebend ist der Eingang beim Vorstand / Geschäftsstelle.

  3. Die Rückzahlung von bereits für die Zukunft geleisteten Mitgliedsbeiträgen ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

  4. Der Vorstand kann ein Mitglied durch einen absoluten Mehrheitsbeschluss aus den folgenden Gründen aus dem Verein ausschließen:

  • a. Grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen
  • b. Zahlungsrückstand von Beiträgen gemäß der Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  1. Bei Ausschluss eines Mitglieds muss der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung berichten.

§ 6 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

  2. Zu ihren Aufgaben gehören:
    • a. die Entgegennahme des Jahresberichts und Jahresabrechnung des Vorstands
    • b. die Entgegennahme des Prüfberichts und der Handlungsempfehlungen der Kassenprüfenden
    • c. Wahl und Entlastung des Vorstands
    • d. Wahl mindestens zweier kassenprüfender Personen
    • e. Entscheidung über Angelegenheiten, die z.B. lt. Satzung durch den Vorstand entschieden werden könnten, die der Vorstand dennoch an die Mitgliederversammlung übertragen hat.
    • f. Festsetzung von Beiträgen,
    • g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    • h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    • i. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  3. Die Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Diese wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (z.B. E-Mail) einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, Fax-Nummer, oder E-Mailadresse gerichtet war.

  4. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    • a. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
    • b. Weiterhin kann der Vorstand bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
    • c. Die Einladungsfrist für eine Außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
  5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen eine Woche vor Ablauf der Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet alle mit Mitgliedschaften über fristgerecht eingegangene Anträge zu informieren; z.B. durch den Versand anhänglich der Einladung zur Mitgliederversammlung oder Tagesordnung. Anträge dieser Art, die nach dieser Frist eingegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Vertretung oder Übertragung von Stimmen auf andere Personen sind nicht zulässig.

  8. Die Mitgliederversammlung wählt eine versammlungsleitende und eine protokollführende Person, die die Versammlung leiten. Gegebenenfalls wird ein Wahl-Team gewählt.

  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person unterschrieben werden und binnen sechs Wochen an alle Mitglieder übersandt werden soll. Der Versand ist per E-Mail zulässig.

  10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung online

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

  2. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online- Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

  3. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen

  4. Die Onlinewahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Onlinewahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Onlinewahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird. Die Onlinewahlordnung orientiert sich an der Wahlordnung „§10 Wahl des Vorstandes“ dieser Satzung.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 5 gleichberechtigten und gewählten Menschen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und damit die Aufgaben des Vorstands in Ressorts aufteilen. Der Vorstand muss einen Vorstand Finanzen benennen. Vorsitz und Stellvertretung sind nicht vorgesehen.

  2. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen und diesen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er ist berechtigt, Personen für bestimmte Aufgaben zu bevollmächtigen und/oder eine hauptamtliche Geschäftsführung einzustellen.

  3. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins sowie zur Herausgabe von Stellungnahmen ist die Unterschrift von zwei Vorstandszugehörigen oder eines Bevollmächtigten erforderlich.

  4. Aufgaben und Zuständigkeiten: Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    • a. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    • b. Führung der laufenden Geschäfte und Berichterstattung hierüber an die Mitgliederversammlung.
    • c. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
    • d. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
    • e. Beschlussfassung über die Annahme von Aufnahmeanträgen für Mitgliedschaften und die Kündigung von Mitgliedschaften. Diese Beschlüsse bedürfen der absoluten Vorstandsmehrheit.
    • f. Weitere Aufgaben können in der Geschäftsordnung des Vorstands definiert werden.
    • g. Festlegung der Ehrenamtspauschalen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
  5. Vorstandszugehörigen kann eine Vergütung gezahlt werden. Sofern die Höhe der Vergütung die Höhe der Ehrenamtspauschale nach EStG übersteigt, muss die Höhe der Vergütung durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

  6. Vorstandszugehörige erhalten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins eine Ehrenamtspauschale nach EstG z.B. für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehen.

§ 10 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von maximal 2 Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim, sobald diese von einer Person mit einer stimmberechtigten Mitgliedschaft beantragt wird.

  2. Alle mit einer stimmberechtigten Mitgliedschaft wählen je kandidierender Person mit Ja, Nein oder Enthaltung.
  3. Zum Vorstand gewählt ist, wer
    • a. mit absoluter Mehrheit gewählt ist

und

  • b. eines der 5 höchsten Stimmenverhältnisse erreicht.

  • Bei Wahlen mit 6 oder mehr kandidierenden Personen werden die Vorstandsplätze nach Stimmverhältnis der Kandidierenden zwischen Ja, Nein und Enthaltungen

(Summe aus: Ja = 1, Enth. = 0, Nein = -1)

  • vergeben. Bei gleichem Stimmenverhältnis um den letzten Vorstandsplatz gibt es zwischen den Kandidierenden mit Stimmgleichheit eine Stichwahl. Kandidierende, die im ersten Wahlgang gewählt worden sind und die ausgeschieden worden sind, nehmen an der Stichwahl nicht teil.
  1. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied kooptieren, welches von der nächsten Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit bestätigt werden muss. Im Falle der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung wird das kooptierte Vorstandsmitglied zum gewählten Vorstand. Es müssen stets mehr gewählte als kooptierte Vorstandsangehörige dem Vorstand angehören.

  2. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet die Vorstandszugehörigkeit.

§ 11 Vorstand Finanzen

  1. Dem Vorstand Finanzen obliegt die Führung der Vereinskasse und die Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben. Der Vorstand Finanzen ist befugt, die Beiträge und Umlagen einzuziehen. Hierrüber ist ein Kassenbericht gegenüber der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Anlässlich der Wahl des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung mindestens zwei kassenprüfende Personen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren; die kassenprüfenden Personen bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Aufgabe der kassenprüfenden Personen ist es, in angemessenen Zeitabständen bzw. immer vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenführung und die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 14 Satzungsänderung Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder der Eintragung ins Vereinsregister notwendig sind, dürfen vom Vorstand gemacht werden. Dafür ist ein Beschluss des Vorstandes mit absoluter Mehrheit notwendig. Die Änderungen müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit bestätigt werden.

§ 15 Auflösung

  1. Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das gesamte Vereinsvermögen an den CSD Bremen + Bremerhaven Förderverein e. V. (VR 8066, Bremen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

  2. Sollte der CSD Bremen + Bremerhaven Förderverein e. V. nicht rechtsfähig oder nicht gemeinnützig sein, fällt das Vereinsvermögen an den CSD Bremen + Bremerhaven e. V. (VR 8058, Bremen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Liquidation

Sofern die Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Auflösung des Vereins. gefasst hat, ernennt sie gleichzeitig zur Abwicklung der Geschäfte mindestens zwei und höchstens drei Liquidatoren.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung am weitesten möglich entspricht.